Satzung

Der Krankenpflegeverein Sindelfingen e.V.

 

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Satzung

des Krankenpflegevereins Sindelfingen e.V.
in Sindelfingen

 verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 9. Juli 2007 

 

I        Name, Sitz und Zweck des Vereins

        § 1   Name, Sitz, Eintragung

                    (1)    Der Verein führt den Namen: Krankenpflegeverein Sindelfingen e.V..

                    (2)    Sitz des Vereins ist Sindelfingen.

                    (3)    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Böblingen –VR.459-)
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          § 2   Vereinszweck

                    (1)    Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Ziff. 1 Abgabeordnung (AO) und die Förderung der Alten- und Krankenfürsorge.

Dies geschieht hauptsächlich durch die ideelle und finanzielle Förderung der Ökumenischen Sozialstation Sindelfingen gGmbH und anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

                    (2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

                    (3)    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §  2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Körperschaften verwendet.

                    (4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

                    (5)    Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                    (6)    Der Verein ist Mitglied des Evangelischen Landesverbandes der Diakonie- Sozialstationen in Württemberg e.V. und mittelbares Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V.

 

II       Mitgliedschaft

        § 3   Erwerb der Mitgliedschaft

                    (1)    Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts erwerben.

 

                    (2)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem essen aufgrund eines 
                            schriftlichen Antrags an den Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

                    (3)    Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

      § 4   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 

      § 5   Beendigung der Mitgliedschaft

                    (1)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen des Privatrechts mit ihrer Liquidation.

                    (2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

                    (3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss den Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss enthalten.

                    (4)    Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

III      Vereinsorgane

       § 6   Organe

                    Organe des Vereins sind:

                    a)      der Vorstand;

                    b)      die Mitgliederversammlung.                          

 

       § 7   Zusammensetzung des Vorstandes, Bestellung der Vorstandmitglieder

 

                     (1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus 11 Personen

a)       acht gewählten Vereinsmitgliedern;

b)       einem Mitglied, das vom Evangelischen Gesamtkirchenrat Sindelfingen bestellt und abberufen wird;

c)       einem Mitglied, das von der Stadtverwaltung Sindelfingen, nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins, bestellt und abberufen wird;

d)       dem Kirchenpfleger der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Sindelfingen.

Der Vorstand wählt aus den in den Vorstand gewählten acht Vereinsmitgliedern einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer.

                    (2)    Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand) sowie den Beisitzern.

 

                    (3)    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten jeweils einzeln. Schatzmeister und Schriftführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

                    (4)    Die Mitglieder des Vorstands nach Abs. (1) lit. a) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein.

                    (5)     Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet

a)       durch Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt;

b)       durch Tod;

c)       durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären;

d)       durch Abberufung der Mitglieder nach Abs. (1) lit. b), c), d).

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Abs. (1) lit. a) während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

                    (6)     Änderungen in der Person des ersten, des zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

 

       § 8  Aufgaben des Vorstands

                    (1)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:

a)      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

b)      Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

d)     Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung mit Nachweis, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, sowie Erstellung einer Jahresabrechnung und eines Jahresberichts nach § 16 Abs.(3);

e)      Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

                    (2)    Die genaue Abgrenzung der Geschäftsbereiche unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Über wichtige Ereignisse, die einen Geschäftsbereich betreffen, sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.

                    (3)    Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.

 

       § 9   Beschlussfassung des Vorstands

                    (1)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstenVorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder in sonstiger, geeigneter Form einberufen werden. In jedem Fall ist  eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn zwei Vorstandmitglieder dies beantragen.

                    (2)    Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitgliederanwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

                    (3)    Sind weniger als sechs Vorstandsmitglieder anwesend so kann der erste Vorsitzende nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit umgehend eine neue Vorstandssitzung einberufen. In dieser erneut einberufenen Vorstandssitzung besteht unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder Beschlussfähigkeit.

                    (4)    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

      § 10   Mitgliederversammlung

                    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

                    a)     Die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses des Vorstandes durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden, des Kassenberichts für das zurückliegende Vereinsjahr durch den Schatzmeister, sowie des Berichts des Kassenprüfers.

                    b)     Nach erfolgter Aussprache über a) kann die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes beschließen.

                    c)     Wahl der, nach § 7 Abs. (1) lit. a), acht aus den Vereinsmitgliedern zu wählenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wählt von den nach § 7 Abs. 1 lit. a) gewählten Mitgliedern den ersten Vorssitzenden, zweiten Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.

                           

                    Die Mitgliederversammlung beschließt nach Vorlagen des Vorstands über:

                    d)     die Höhe und Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge (§ 4);

                    e)     die Bestellung eines Kassenprüfers jeweils für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung;

                    f)      die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses (§ 16). In ahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, beschließt der Vorstand und berichtet darüber in der nächsten Mitgliederversammlung;

                    g)     die Entlastung der Vorstandmitglieder;

                    h)     Satzungsänderungen und Zweckänderung (§ 13 Abs. (4) lit. a));

                    i)      die Auflösung des Vereins (§ 13 Abs. (4) lit. b));

                    j)      weitere ihr vom Vorstand zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten.

 

      § 11   Einberufung der Mitgliederversammlung

                    (1)     Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindesten in jedem zweiten Jahr.

                    (2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern oder wenn dies mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

                    (3)     Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladungen einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

                    (4)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung in einem an alle Vereinsmitglieder versendeten Vereinsorgan  erfolgen.

 

      § 12   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

      § 13   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

                    (1)    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweitenVorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.

                    (2)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.

                    (3)    Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

                    (4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:

a)     Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks;

b)     Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

 

      § 14   Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.                           

 

IV      Vereinsvermögen

      § 15   Verwaltung des Vereinsvermögens

                    (1)    Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe diese Satzung sowie des Weisungen der Mitgliederversammlung zu verwalten.

                    (2)    Die Mittel des Vereins (z.Bsp.: Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Vereinsvermögens sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen (z.B. Vermächtnisse) sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Vereinsvermögen bestimmt hat. Zuwendungen an den Verein können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen dürfen.

                    (3)    Der Verein ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigungen unschädlichen Umfang

a)     ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen;

b)     Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften einer Rücklage zuzuführen, diese Rücklage ist auf die nach a) in demselben Jahr oder auf künftig zulässige Rücklagen anzurechnen;

c)     seine Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

                    (4)    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                    (5)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

      § 16   Geschäftsjahr, Rechnungslegung

                    (1)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

                    (2)    Der Schatzmeister hat für eine ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens, sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.

                    (3)    Innerhalb von drei Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.

                    (4)    Der Jahresabschluss ist von dem nach § 10. lit. (e) bestellten Kassenprüfer zu prüfen. Der Kassenprüfer hat dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung, denen Jahresabrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen sind, über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.

 

V       Auflösung des Vereins


      § 17   Auflösung des Vereins

                    (1)    Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Sindelfingen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke nach § 2 Abs. (3) dieser Satzung zu verwenden hat.

                    (2)    Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.

 

      § 18   Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 9 gelten während der Liquidation entsprechend.

 

      § 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 9. Juli 2007 in Kraft. Die Satzung vom 14. Juni 1999 tritt mit Wirkung vom 9. Juli 2007 außer Kraft.

 

 

In obiger Satzung wurde auf die ständige Formulierung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Der Grundsatz, dass auch durch die Sprache der Gleichberechtigung von Frau und Mann Rechnung getragen werden muss, soll dadurch nicht in Frage gestellt werden.

  

Sindelfingen, den 9. Juli  2007

     

Bernhard Weißer

Erster Vorsitzender                                  

 

Dr. Peter Michael Bittighofer

Zweiter Vorsitzender

 

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Krankenpflegeverein Sindelfingen   e. V.
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71063 Sindelfingen

 

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